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Informationen

Mit Euro-Schlüssel Zugang zu öffentlichen Behinderten-WCs Toiletten in Deutschland, Österreich und der Schweiz öffnen

Passt in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, den sogenannten Euro-Schlüssel für öffentliche Behindertentoiletten zu erwerben und damit mehr als 12.000 Schlösser zu öffnen. Bestellt werden kann der WC-Schlüssel für 28,90 Euro beim Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e.V. (CBF). Alle weiteren wichtigen Informationen für Betroffene hat der Sozialverband Deutschland (SoVD) bei ihnen vor Ort.

Mit dem Euro-Schlüssel für Behindertentoiletten haben Menschen mit Behinderung Zugang zu mehr als 12.000 öffentlichen sanitären Anlagen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Der Euro-Schlüssel kann an Autobahnraststätten und Bahnhöfen, aber auch beispielsweise für öffentliche WCs in Fußgängerzonen, Behörden und Museen genutzt werden.

Als Berechtigung für den Schlüssel dient ein deutscher Schwerbehindertenausweis, wenn er eines dieser Merkzeichen enthält: aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind), H (hilflos), B (Berechtigung für eine Begleitperson). Bei dem Merkzeichen G (gehbehindert) muss zusätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 70 vorliegen. Aber auch ohne Schwerbehindertenausweis haben zum Beispiel Stomaträger sowie Menschen mit chronischer Blasen-/ Darmerkrankung, Multipler Sklerose, Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa einen Anspruch. Kann die Erkrankung nicht anders nachgewiesen werden, reicht eine ärztliche Bescheinigung aus.

Erfüllen Betroffene diese Voraussetzungen, können sie den Euro-Schlüssel für 28,90Euro beim CBF (www.cbf-da.de/euroschluessel.html) erwerben. Kontaktiert werden kann der Verein unter 06151 81220 sowie über das Kontaktformular des Shops unter https://t.ly/HiGny. „Für insgesamt 37,50 Euro erhalten Berechtigte zum Schlüssel außerdem das Verzeichnis ‚der Locus‘, in dem alle zugänglichen Standorte aufgeführt werden“.

Für Fragen stehen ihnen die Berater vor Ort zur Verfügung.


Junge Pflegende: SoVD fordert mehr Unterstützung für Kinder und Jugendliche Pflege ist nicht nur ein Thema für Erwachsene

Pflege ist kein Thema, das nur Erwachsene betrifft. In Deutschland kümmern sich laut Bundesregierung rund 480.000 Kinder und Jugendliche um ein pflegebedürftiges Familienmitglied. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) kritisiert, dass es für sie kaum Beratungs- und Unterstützungsangebote gibt und fordert von der niedersächsischen Landesregierung, die sogenannten „Young Carer“ stärker in den Fokus zu rücken.Wird ein Familienmitglied zum Pflegefall, kümmern sich meistens erwachsene Angehörige. „Dass auch mehrere Hunderttausend Kinder und Jugendliche pflegen, wird von den Verantwortlichen meistens übersehen“, sagt Dirk Swinke, Vorstandsvorsitzender des SoVD in Niedersachsen. Die Folge: Junge Pflegende schätzen laut einer Studie der Universität Witten/Herdecke ihre Lebensqualität deutlich schlechter ein als andere Jugendliche. „Das ist besorgniserregendund zeigt einmal mehr, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland keine  Lobby haben. Anstatt Young Careren verstärkt unter die Arme zu greifen, werden ihre Bedürfnisse einfach ausgeblendet“, kritisiert Swinke. Es gebe immer noch keine speziellen Unterstützungsangebote und auch Anlaufstellen für eine Beratung seien  rar.

Der größte Sozialverband in Niedersachsen sieht hier die Politik in der Pflicht. „Die Landesregierung muss zunächst dafür sorgen, dass es aktuelle Zahlen gibt, die deutlich machen, wo die Belastungen konkret liegen. Es kann nicht sein, dass wir mit Auswertungen arbeiten, die schon sieben Jahre alt sind“, so der Vorstandsvorsitzende. Nur mit validen Zahlen können zielgerichtet Maßnahmen auf den Weg gebracht werden. Zwei Punkte sind dem SoVD dabei besonders wichtig: Zum einen tragfähige Konzepte, die bestehende Leistungen bündeln, damit Hilfe schnell und unkompliziert erfolgen kann. „Wer in einer Pflegesituation ist, kann sich nicht mit verschiedenen Leistungsträgern und endlosem Papierkram herumschlagen. Das gilt besonders für Kinder und Jugendliche“, macht Swinke deutlich. Zum anderen müssen Ärzte*innen, Pflegekräfte, Sozialarbeiter*innen und Lehrer*innen besser für die besondere  Situation  jungePflegender sensibilisiert werden.


Das ändert sich 2025Rentenversicherung 2025:

Zum Jahreswechsel treten zahlreiche Neuerungen in der Rentenversicherung in Kraft. Von
stabilen Beitragssätzen bis hin zu höheren Hinzuverdienstgrenzen – was Versicherte beachten
müssen.
Zum 1. Januar 2025 ändern sich wichtige Rahmenbedingungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Details zusammengefasst.
Beitragssatz bleibt stabil
Der Beitragssatz bleibt auch 2025 bei 18,6 Prozent – ein Pluspunkt für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer.


Neue Grenzen für Hinzuverdiener
Die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten steigen: Bei voller Erwerbsminderung
können bis zu 19.661 Euro im Jahr hinzuverdient werden, bei teilweiser Erwerbsminderung sind
es 39.322 Euro.


Anpassung der Altersgrenzen
Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66
Jahren und 4 Monaten. Besonders langjährig Versicherte können weiterhin ab 63 Jahren in
Rente gehen, müssen aber mit Abschlägen rechnen – 1962 Geborene zahlen 13,2 Prozent.
Einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen
Ab 2025 gilt bundesweit eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro
monatlich. Das erleichtert die Berechnung von Beiträgen und macht den Übergang zwischen
den Regionen nahtloser.


Steigende Beiträge und Steuerlast
Der Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung steigt auf 103,42 Euro monatlich, der
Höchstbeitrag liegt bei 1.497,30 Euro. Hinzu kommt ein Anstieg des steuerpflichtigen
Rentenanteils auf 83,5 Prozent für Neurentner.


Minijob-Grenze angehoben
Die Verdienstgrenze im Minijob wird dynamisch angepasst und steigt auf 556 Euro monatlich

 


Kaffee, Kippe, Kurzurlaub? Was in der Pause wirklich erlaubt ist – und was nicht

Pause heißt nicht Narrenfreiheit. Was Du darfst – und wo’s kritisch wird. Die wichtigsten Regeln für Deine Mittagspause im Job.

 Pausenpflicht: Ja. Pausenfreiheit: Jein.

In der Arbeitswelt gelten klare Spielregeln. Auch in der Pause. Laut § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) haben Beschäftigte bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, bekommt sogar 45 Minuten. Die Pausen dürfen dabei auf jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden – müssen aber im Voraus feststehen.

Was viele nicht wissen: Die Pause ist nicht Arbeitszeit – sondern Freizeit. Und das bedeutet: In dieser Zeit darfst Du theoretisch machen, was Du willst. Aber eben nur theoretisch.

Darf ich in der Pause das Firmengelände verlassen?

Grundsätzlich: Ja. Du darfst in Deiner Pause raus – zum Bäcker, zur Bank oder sogar für einen kurzen Powernap im Auto. Aber: Verlässt Du das Firmengelände, bist Du nicht automatisch gesetzlich unfallversichert.

Das zeigt auch ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 2 U 29/17 R vom 30. Januar 2020). Eine Frau rutschte in ihrer Mittagspause auf dem Heimweg aus, verletzte sich schwer – und klagte auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Ergebnis: kein Versicherungsschutz. Begründung: Die Pause diente ausschließlich privaten Zwecken – also kein Arbeitsunfall.

Vorsicht bei Alkohol, Kippe & Co.

Rauchen und Bier in der Pause? Kommt drauf an. Viele Unternehmen verbieten Alkohol am Arbeitsplatz – auch in der Pause. Wer trotzdem trinkt, kann sich arbeitsrechtlich angreifbar machen. Gleiches gilt fürs Rauchen: Es ist erlaubt, wenn es klar geregelt ist – etwa durch gekennzeichnete Raucherbereiche und das Ausstempeln während der Rauchpausen.

Was gilt, wenn Raucher· öfter Pause machen als andere? Arbeitgeber können sich dazu entschließen, Raucherpausen freizustellen, ohne dass diese nachgearbeitet werden müssen. Tun sie das, müssen aber auch Nichtrauchern zusätzliche Pausen während ihrer Arbeitszeit gewährt werden. Das verlangt der Gleichstellungsgrundsatz. Nichtraucher könnten also zum Beispiel ihre Mittagspause entsprechend verlängern.

Handy daddeln, Online-Shopping, Netflix?

Private Aktivitäten am Arbeitsplatz in der Pause sind grundsätzlich okay – sofern sie den Betrieb nicht stören und es keine klaren Verbote gibt. Trotzdem solltest Du vorsichtig sein: Wer den Firmenrechner zum Shoppen nutzt, riskiert Ärger, wenn im Unternehmen private Internetnutzung untersagt ist.

Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 16 Sa 260/10): Ein Mann wurde gekündigt, weil er in der Pause unerlaubt am Firmen-PC surfte. Das Gericht entschied: Die Kündigung war rechtens – der Arbeitgeber hatte die private Nutzung ausdrücklich untersagt.

Nebenjobs in der Pause? Eher nicht.

Auch wenn’s verlockend ist: In der Mittagspause einen schnellen Auftrag für den Nebenjob abarbeiten ist meist vertraglich untersagt – und kann zur Abmahnung führen. Entscheidend ist, ob dadurch Deine Leistungsfähigkeit im Hauptjob leidet oder ein Wettbewerbsverbot verletzt wird.

Pause ja, aber mit Plan

Die Pause gehört Dir – aber eben nicht grenzenlos. Wer sich an die Regeln hält, kann sie frei nutzen. Wer sie überdehnt oder zu kreativ auslegt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – und im schlimmsten Fall sogar den Job.


Urlaubsanspruch: 8 Mythen, die viele glauben, so aber gar nicht stimmen!Wichtige Regelungen zum Urlaubsanspruch

Du planst, demnächst Urlaub zu machen? Dann aufgepasst. Denn hier sind die 8 größten Mythen rund um Deinen Urlaubsanspruch auf. Verfallen Urlaubstage? Kannst du sie Dir ausbezahlen lassen? Und hast Du in der Probezeit überhaupt ein Recht auf Urlaub? All die Fragen klären wir jetzt, damit Deinem Urlaubsantrag nichts mehr im Weg steht.

Mythos #1

"Ich habe automatisch nur die gesetzlichen 24 Tage Urlaub."?

Ja, laut dem Bundesurlaubsgesetz hast Du einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Betonung liegt hier auf mindestens. Denn in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen sind sogar mehr Urlaubstage geregelt. Also Vertrag prüfen. Dann weißt Du’s ganz genau.

Mythos #2

"Wenn mein Chef das will, muss ich meinen Urlaub schon am Jahresbeginn für das ganze Jahr planen."?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Deine Urlaubswünsche berücksichtigt werden müssen, solange keine dringenden betrieblichen Belange dagegensprechen. Deine Führungskraft kann jedoch verlangen, dass Du Deine Urlaubsanträge frühzeitig einreichst. 

Das darf jedoch nicht Deinen gesamten Jahresurlaub umfassen. Denn Du hast das Recht, Dir noch einen Teil Deiner Urlaubstage für unvorhergesehene Situationen zurückzuhalten.

Mythos #3

"Nicht genommener Urlaub verfällt automatisch am Jahresende." 

Generell gilt: Urlaubsansprüche müssen im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist unter bestimmten Umständen jedoch bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Und sofern Dein Arbeitgeber Dich nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass dieser danach verfällt, auch darüber hinaus.??

Mythos #4

"In der Probezeit habe ich kein Recht auf Urlaub."

?Du hast auch hier mindestens Anspruch auf ein Zwölftel Deines Jahresurlaubs pro Monat.??

Mythos #5

"Ich kann mir ungenutzten Urlaub einfach ausbezahlen lassen."?

Urlaub dient der Erholung, und nur am Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung möglich. Vorher nicht. Es sei denn es gibt in Deinem Unternehmen Sonder-Regelungen.

Mythos #6

"Als Minijobber habe ich keinen Anspruch auf Urlaub."?

Doch, Minijobber haben ebenfalls Anspruch auf 24 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche. Der Anspruch berechnet sich dann anteilig.??

Mythos #7

"Ich kann nicht meinen gesamten Urlaub am Stück nehmen."?

Grundsätzlich ist es Dir erlaubt, Deinen gesamten Jahresurlaub am Stück zu nehmen, es sei denn, Dein Arbeitgeber hat dringende betriebliche Gründe, die dagegen sprechen. Rein rechtlich steht dem aber nichts im Wege.

Mythos #8

"Eltern mit schulfplichtigen Kindern haben Vorrang bei Urlaubsplanung in der Schulferien-Zeit.“

?Wenn mehrere Mitarbeiter·innen zur gleichen Zeit Urlaub nehmen wollen, muss die Führungskraft eine soziale Auswahl treffen. Arbeitnehmer·innen mit schulpflichtigen Kindern erhalten dabei oft Vorrang, das ist richtig – gesetzlich ist das aber nicht festgeschrieben. Kolleg·innen können sich also auch untereinander auf eine einvernehmliche Regelung einigen.

Wir wünschen Dir einen schönen Urlaub!


Hilfe bei Anträgen zu Teilhabeleistungen Menschen mit Behinderung / Inklusion

Menschen mit Behinderung haben oft Anspruch auf zahlreiche Leistungen, damit sie möglichst selbstbestimmt leben können. Doch diese zu kennen und zu beantragen ist kompliziert. Genau dabei hilft der SoVD weiter: Die Beraterinnen und Berater wissen, an welche Behörden man sich wenden muss und was den Betroffenen konkret zusteht.

2009 ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Kraft getreten. Mit ihr ist Inklusion ein Menschenrecht. Doch auch wenn dies eigentlich nicht verhandelbar und die UN-BRK geltendes Recht ist, lässt die Umsetzung an vielen Stellen noch sehr zu wünschen übrig. Darum hat der SoVD die Inklusion zu einem seiner Schwerpunktthemen gemacht. Denn für uns ist klar: Das Ziel ist erst erreicht, wenn alle dabei sein können – egal ob in der Schule, im Beruf oder in der Freizeit. Deshalb engagieren wir uns zum Beispiel für ein besseres Bundesteilhabegesetz und barrierefreien Wohnungsbau. 

Wir helfen Ihnen

  • Wie kann ich einen Schwerbehinderten-Ausweis beantragen?
  • Welches Merkzeichen steht mir zu?
  • Wie erhalte ich einen Schwerbehindertenparkplatz?
  • Wann habe ich Anspruch auf Assistenzleistungen?
  • Ich bin mit dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Wissenswertes rund um das Thema

Was ist Behinderung?

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei sind das Ausmaß und die Art der Behinderung von Bedeutung und nicht deren Ursache.

Wie wird der Grad der Behinderung bestimmmt?

Der Grad der Behinderung bemisst die Schwere der behinderungsbedingten Einschränkungen sowie deren Auswirkung auf die gesellschaftlichen Teilhabeoptionen des Betroffenen. Und zwar auf Grundlage der sogenannten „Versorgungsmedizini­schen Grundsätze“ der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Die Gesamtauswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf einer Skala von mindestens 10 bis höchstens 100 festgestellt. Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, werden die GdB-Werte nicht addiert. Die Feststellung des Gesamt-GdB ergibt sich dann aus der Beurteilung der wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit.

Als Behinderung gelten ausschließlich Beeinträchtigungen, die einen GdB von mindesten 20 aufweisen. Wird ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt, gelten Sie rechtlich als behinderter Mensch. Eine Person mit einem GdB ab 50 gilt rechtlich als schwerbehinderter Mensch.

Wie läuft die Feststellung der Behinderung ab? Muss ich einen Antrag stellen?

Ob und in welcher Schwere eine Behinderung vorliegt, beurteilt die örtliche Versorgungsbehörde (welches Versorgungsamt zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort) auf Antragstellung. Zur Feststellung einer Behinderung müssen Sie dort einen Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen.

Nach individueller Einzelfallprüfung, stellt die Behörde dann einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) fest. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, die von dem zuständigen Versorgungsamt durch einen Schwerbehindertenausweis bescheinigt wird. Sowohl Schwerbehinderte als auch Behinderte können entsprechend der festgestellten Höhe des GdB bestimmte Nachteilsausgleiche (sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche) in Anspruch nehmen. Wer zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen zählt, kann zusätzlich ein Anrecht auf weitere Nachteilsausgleiche (sogenannte merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche) haben, wenn dementsprechende gesundheitliche Merkmale beantragt und festgestellt wurden.  

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten dem Antrag bereits vorhandene medizinische Unterlagen (wie bspw. ärtzliche Befundberichte, Facharztbriefe und Röntgenbilder) in Kopie beigelegt werden. Etwaige Kosten hierfür müssen selbst getragen werden. Das Versorgungsamt fordert bei Bedarf weitere Berichte direkt bei den von Ihnen benannten Ärzten oder Krankenhäusern an. Für den Fall, dass die eingereichten Belege für eine Beurteilung nicht ausreichen, muss der Antragsteller damit rechnen, zu einem ärztlichen Untersuchungs- und Beurteilungstermin eingeladen zu werden. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, gibt der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes eine Stellungnahme über die Gesundheitsstörungen, den Grad der Behinderung und die Merkzeichen ab. Danach wird über Ihren Antrag entschieden und Sie erhalten vom Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid. Den Schwerbehindertenausweis erhält nur, wer schwerbehindert ist. 

Die Feststellung einer Behinderung kann grundsätzlich erst ab Antragstelllung geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Feststellung ist z.B. möglich, um steuerliche Vorteile für die Vergangenheit in Anspruch nehmen zu können.

Was bedeutet Gleichstellung? Welche Ansprüche und Vorteile sind damit verbunden?

Personen mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden. 

Gleichgestellte genießen, wie Schwerbehinderte auch, einen besonderen Kündigungsschutz und können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht geltend machen. Es besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub, eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte oder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Wie kann ich einen Gleichstellungsantrag stellen und welche Bedingunen müssen erfüllt sein?

Personen mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden. 

Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass der Antragsteller keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommt oder das bestehende Arbeitsverhältnis akut gefährdet ist und zwar aufgrund seiner Behinderung (z.B. wegen notwendiger Hilfeleistungen, häufige Fehlzeiten, verminderter Mobilität oder Belastbarkeit im Arbeitsalltag). Eine vorliegende Arbeitslosigkeit oder eine schwierige Arbeitsmarktsituation rechtfertigt eine Gleichstellung nicht.  

Die Antragstellung erfolgt unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragstellung wirksam und kann zeitlich befristet werden.

Wer beantwortet meine Fragen zum Thema Behinderung und hilft bei Anträgen?

Als Mitglied des SoVD können Sie sich in unseren Beratungsstellen im Rahmen unserer individuellen Sozialrechtsberatung rund um die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen bzw. zum Thema Schwerbehinderung beraten und über Ihre Rechten informieren lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.

Ich bin mit dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Wurde z.B. Ihr Antrag auf Feststellung einer Behinderung zu Unrecht abgelehnt oder Ihr Grad der Behinderung zu niedrig beurteilt, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD´s prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.


Aktuelles zu RenteGesonderte Auszahlung von Zuschlägen bei Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrentner*innen erhalten ab Juli einen Zuschlag. Dieser wird allerdings getrennt von der regulären Rentenzahlung überwiesen.

Mit der Rentenanpassung im Juli ergeben sich auch für Änderungen für aktuelle und ehemalige Erwerbsminderungsrentner, wenn ihre Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat.

Für betroffene Beziehende von Erwerbsminderungsrente sowie für frühere Beziehende mit einer Folgerente, die sich unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente anschloss, gibt es einen Zuschlag, der ab Juli 2024 automatisch gezahlt wird.

Höhe richtet sich nach Beginn des Rentenbezugs

Bei einem Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Für Rentner*innen mit einem Rentenbeginn ab Juli 2014 beträgt der Zuschlag bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 4,5 Prozent. Der Aufschlag ist also individuell unterschiedlich und wird auf der Grundlage des Rentenzahlbetrags berechnet.

Zu beachten ist, dass der Zuschlag getrennt von der Rente überwiesen wird. Berechtigte erhalten dazu im Juli einen gesonderten Bescheid.

Getrennte Überweisungen bis November 2025 

Von Juli bis 2024 bis November 2025 gibt es im Monat also zwei Überweisungen von der Rentenversicherung. Der Zuschlag soll dabei immer zur Monatsmitte bei den Empfänger*innen auf dem Konto sein.

Erst ab Dezember 2025 erfolgt die Auszahlung des Zuschlags in einer Summe mit der Rente. Er wird auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet.


Heute im Job, morgen krank und übermorgen arm

Der Weg vom Berufstätigen in die Armut ist nicht weit. Wenn ein Unfall oder eine schwerwiegende Krankheit dazwischenkommt. Man bekommt in den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Danach bekommt man Krankengeld von der Krankenkasse, dieses sind schon finanzielle Einbußen. Die man bei den heutigen Lebenshaltungskosten teilweise schwer kompensieren kann. Man ist also doppelt gestraft, erst durch die Krankheit bzw. den Unfall und nun noch durch das Krankengeld.

Das Krankengeld orientiert sich am Arbeitseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate und beträgt davon 70 Prozent. Es wird pro Kalendertag berechnet. Das Krankengeld ist auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 120,75 Euro pro Tag (Wert 2024) begrenzt. Das Krankengeld wird max. 78 Wochen bezahlt.

Sind Arbeitnehmende länger als 78 Wochen arbeitsunfähig, endet ihr Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Danach können die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beziehen oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.

Die Erwerbsminderungsrente wird unterteilt in volle Erwerbsminderungsrente und halbe Erwerbsminderungsrente. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente darf man weniger als 3 Std. täglich einer Tätigkeit nachgehen und bei einer halben sind es mehr wie 3 Std. und weniger als 6 Std. täglich. Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, ist so krank, dass er kaum oder gar nicht mehr arbeiten kann, und muss außerdem meist hohe Abschläge auf seine Rente hinnehmen.

Sollten sie sich in den oben genannten Situationen selbst wiederfinden. Ist es Zeit einen Termin in ihrem SOVD-Servicezentrum zu machen, um ihre ganz individuelle Situation zu besprechen.


Psychische Erkrankungen Vorzeitige Rente?!

Psychische Erkrankungen sind die häufigste Ursache für Erwerbsminderung. Im Jahr 2023 erhielten bereits rund 73.000 Menschen erstmals eine Erwerbsminderungsrente aufgrund einer psychischen Erkrankung. Dies entspricht einem Anstieg von etwa 42 Prozent im Vergleich zu 2022, als etwa 51.500 Menschen erstmals eine solche Rente erhielten. Angststörungen, Depressionen, Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit sind einige der häufigen Gründe für diese Entwicklung. Die Gesellschaft hat sich zunehmend sensibilisiert, und die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen nimmt ab. Prominente Berichterstattung über Betroffene hat dazu beigetragen, dass Menschen offener über ihre psychischen Leiden sprechen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet spezifische medizinische Rehabilitationen für Versicherte mit psychischen Erkrankungen an, um ihnen dauerhaftes Erwerbstätigsein zu ermöglichen und die Erwerbsminderungsrente zu verhindern. Diese Rehabilitationen tragen auch zur Verbesserung der Lebensqualität bei. Zusätzlich bietet die Rentenversicherung Präventionsleistungen an, um frühzeitig psychischen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken.  Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen, ist der medizinische Entlassungsbericht ein wichtiges Entscheidungskriterium. Hier wird ihr Leistungsvermögen beurkundet. Hier sind die Facharzt- und Krankenhausberichte der letzten 3 Jahre ebenfalls relevant. 

Die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind vielfältig und hängen von individuellen Umständen ab. Hier sind einige wichtige Punkte:

  1. Gesundheitliche Beeinträchtigung: Um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben, muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, die die Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkt. Dies kann aufgrund von körperlichen oder psychischen Erkrankungen der Fall sein.
  2. Versicherungszeiten: Sie müssen eine bestimmte Anzahl von Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen. Diese Zeiten hängen von Ihrem Alter und Ihrer individuellen Situation ab.
  3. Wartezeit: Es ist erforderlich, dass Sie die allgemeine Wartezeit erfüllen. Diese beträgt in der Regel fünf Jahre mit Pflichtbeitragszeiten.
  4. Arbeitsmarktbezug: Die Erwerbsminderungsrente wird nur gewährt, wenn keine andere zumutbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ausgeübt werden kann. Dies wird durch eine medizinische Begutachtung festgestellt.
  5. Rentenversicherungsträger: Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente muss bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Dies kann die Deutsche Rentenversicherung oder ein anderer Träger sein.
  6. Medizinische Unterlagen: Um den Antrag zu bearbeiten, benötigen Sie medizinische Unterlagen, die Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung belegen. Dazu gehören ArztberichteBefundeKrankenhausberichte und Entlassungsberichte.
  7. Antragstellung: Stellen Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente so früh wie möglich, um mögliche finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass dieses eine allgemeine Information ist, und es ist ratsam, sich direkt an die SoVD-Beratungsstellen zu wenden, um spezifische Fragen zu klären und individuelle Beratung zu erhalten.


Behinderten-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderung Steuererleichterung liegt je nach Behinderungsgrad zwischen 384 Euro und 2.840 Euro

Ob Physiotherapie, Medikamente oder Betreuung: Für Menschen mit Behinderung fallen im Alltag regelmäßig Kosten an. Durch den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag können sie deshalb steuerlich entlastet werden. Wie hoch der Betrag für Betroffene genau ausfällt, hängt dabei vom zuerkannten Grad der Behinderung (GdB) ab. Alles Wichtige dazu erklärt Ihnen der Sozialverband

Um durch eine Behinderung anfallende zusätzliche Kosten abzufedern, können Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis durch den Behinderten-Pauschbetrag steuerlich entlastet werden. Es handelt sich dabei um einen jährlichen Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird – konkrete Kosten müssen nicht nachgewiesen werden. Denn: Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist nach dem GdB gestaffelt. „Schon ab einem Grad der Behinderung von 20 können Betroffene entlastet werden. Sie erhalten 384 Euro. Bei einem Grad der Behinderung von 100 sind es 2.840 Euro“, weiß ihr SoVD-Berater in Stadthagen. Für blinde Menschen liege der Pauschbetrag bei 7.400 Euro. 

Da im Alter oft zunehmend körperliche Einschränkungen auftreten, rät der SoVD besonders auch Rentner*innen, die Beantragung eines GdB in Erwägung zu ziehen, um unter anderem von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können. Außerdem empfehlen wir denjenigen, die bereits einen Grad der Behinderung zuerkannt bekommen haben, prüfen zu lassen, ob eine Höherstufung in Frage kommt. Wird eine Behinderung oder eine entsprechende Erhöhung im Laufe des Jahres festgestellt, bekommen Betroffene den vollen Pauschbetrag für den neuen Grad der Behinderung gezahlt.

Die Berater des SoVD in Stadthagen unterstützen Sie gerne bei der Beantragung eines Grads der Behinderung und stehen für weitere Fragen rund um das Thema Behinderung zur Verfügung.